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Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten
MovingIMAGE24 GmbH
Die Videoproduktion
1 Leistungsumfang und Mitwirkung
1.1 Der Auftragnehmer erbringt die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten („Produktion“). Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung, die wesentlicher Vertragsbestandteil ist und den Umfang der von Auftragnehmern zu erbringenden Leistungen konkret beschreibt.
1.2 Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass die Entwicklung und Herstellung der Produktion eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Parteien erfordert. Im Interesse eines strukturierten Produktionsablaufs wird der Auftraggeber, sofern erforderlich, unverzüglich nach Vertragsschluss einen Projektleiter und ggf. einen Stellvertreter benennen, die für die Projektdurchführung verantwortlich und umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind sowie über alle notwendigen Informationen und Sachkunde, die die Produktion betreffen, verfügen. Änderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Herstellung der Produktion erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in drei Phasen: Konzeptphase (Ziff. 2), Drehphase (Ziff. 3) und Fertigstellungsphase (Ziff. 4).
2 Drehkonzept
2.1 Nach Vertragsschluss entwickelt der Auftragnehmer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Drehkonzept, das Grundlage der Produktion ist und den weiteren Leistungsumfang konkretisiert. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nur zur Erstellung und Vorlage eines Drehkonzeptes verpflichtet.
2.2 Das vom Auftragnehmer erstellte Drehkonzept wird dem Auftraggeber zur Freigabe übermittelt. Äußert der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach der Übermittlung des Drehkonzepts keine Änderungswünsche, gilt das Drehkonzept als genehmigt.
2.3 Äußert der Auftraggeber innerhalb vorstehender Frist Änderungswünsche, wird der Auftragnehmer diese, sofern sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht überschreiten, soweit wie möglich berücksichtigen und in das Drehkonzept einarbeiten. Das so angepasste Drehkonzept wird dem Auftraggeber erneut zur Freigabe übermittelt. Äußert der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach der Übermittlung des angepassten Drehkonzeptes keine Änderungswünsche, gilt das Drehkonzept als abschließend genehmigt; zur Berücksichtigung verspätet geltend gemachter Änderungswünsche ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Berücksichtigung von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung (Ziff. 8.3) abhängig machen. Lehnt der Auftragnehmer das Drehkonzept in jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Änderungsversion mehr als drei Mal hintereinander ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu beenden und für seine in der Konzeptphase erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung in Höhe von 20 % der Gesamtvergütung zu verlangen, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich höher, dem Auftraggeber der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich niedriger ist als die vorstehend pauschalierte Vergütung.
3 Drehtermin
3.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die erforderlichen Drehtermine (ein Drehtag entspricht acht Stunden) mit dem Auftraggeber abzustimmen.
3.2 Die erforderlichen Drehtermine müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung durchgeführt werden. Gelingt dies aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend nach Fristblauf nochmals drei Termine vorschlagen, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird. Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des Auftraggebers. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der Auftragnehmer gem. § 643 BGB berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung gem. § 649 S. 2 BGB analog zu verlangen.
3.3 Wird ein Drehtermin später als vier Wochen vor dem vereinbarten Termin verschoben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen, die pauschal mit 1.500,-- EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Mehrkosten vorbehalten.
3.4 Kommt eine Vereinbarung über einen neuen Drehtermin, der in den folgenden sechs Wochen des ursprünglich vereinbarten Termins liegen muss, aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, innerhalb von zwei Wochen nach der Absage des Drehtermins nicht zustande, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber drei Termine vorschlagen verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird.. Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des Auftraggebers. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs gem. § 649 S. 2 BGB analog zu verlangen.
4 Fertigstellung und Termine
4.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die fertige Produktion in der vertraglich vereinbarten Form und dem vertraglich vereinbarten Format innerhalb der vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen. Ist nichts anderes vereinbart, geschieht dies über einen internen Link, der den Abruf des Videos online ermöglicht.
4.2 Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlich neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden unverzüglich an diesen erstattet.
5 Abnahme
5.1 Der Auftraggeber hat die Produktion innerhalb von zehn Werktagen nach deren Übermittlung abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem genehmigten Drehkonzept entspricht. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme und/oder macht er keine Mängel geltend, gilt die Produktion nach Ablauf der Frist als abgenommen.
5.2 Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Als inhaltliche Mängel gelten nur wesentliche Abweichungen vom genehmigten Drehkonzept. Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von zehn Tagen einmalig, vollständig und umfassend mitzuteilen. Änderungen über diese Mitteilung hinaus können nur gegen Aufpreis berücksichtigt werden. Für den Auftragnehmer besteht im Übrigen im Rahmen des jeweiligen Auftrages künstlerische Gestaltungsfreiheit; Beanstandungen diesbezüglich stellen keine Mängel dar. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass die Produktion urheberechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt.
5.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftraggeber zu Zwischenabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Einmal abgenommene Teilleistungen können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder Änderungen hieran verlangt werden. Die (Teil-)Abnahme ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit von an den Auftragnehmer zu entrichtende Zahlungen.
5.4 Nach Abnahme der Produktion erhält der Auftraggeber einen Beleg über ein Downloadlink, unter dem die Produktion in dem vertraglich vereinbarten Format hinterlegt ist und vom Auftraggeber heruntergeladen bzw. gespeichert werden kann. Der Link ist mindestens 30 Tage aktiv.
6 Rechte und Nutzungsrechte
6.1 Sämtiche Rechte an dem Format, dem Drehkonzept, dem Rohmaterial sowie an Zwischenprodukten und - ergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Produktion zur Online-Verbreitung über alle derzeitigen und künftigen Online-Plattformen des Auftragnehmers (z.B. wwww.JobTV24.de) und zur Einbindung der Produktion in von Dritten betriebenen Stellenonline-Portale (z.B. Monster.de) durch den Auftragnehmer bestimmt. Demzufolge verbleiben sämtliche zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlichen Nutzungsrechte bei dem Auftragnehmner. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer insoweit das Recht ein, dem Auftraggeber zustehende Marken, Logos etc. in die Produktion einzubinden und die Produktion wie vorstehend beschrieben zu nutzen.
Eine Einbindung der Produktion durch den Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Dritte auf Stellenonline-Portalen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers gestattet; der Auftragnehmer kann die Zustimmung von der Zahlung einer weiteren Vergütung abhängig machen.
6.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich für ggf. Zusatzleistungen und Aufwendungen sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte an der Produktion zeitlich und örtlich unbeschränkt ein. Im Zweifel räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, die Inhalte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers zu bearbeiten oder sonst wie umzugestalten und dergestalt zu verbreiten. Ferner wird der Auftraggeber alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen und bei jeglicher Nutzung auf die Urheberschaft des Auftragnehmers in angemessener Form hinweisen.
6.4 Bei Verstoß gegen Ziff. 6.2 Abs. 2 und Ziff. 6.3 Ansatz 2 hat der Auftraggeber für jede rechtswidrige Nutzung neben der angemessenen Lizenzgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der angemessenen Lizenz zu zahlen.
6.5 Vorstehende Regelungen gelten auch für den Fall, dass es sich bei der Produktion nicht um eine schutzfähige Leistung handelt.
6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erbrachte Leistungen, auch wenn diese auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen, für eigene Präsentationszwecke in allen Medien zu verwenden und diese in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen.
7 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien
7.1 Soweit im Rahmen der Produktion Materialien – Logos, Bilder, Videos, Tonaufnahmen, Musik etc. – verwendet werden sollen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer das für die Produiktion notwendige Material spätestens bis zu dem im Auftrag vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Wurde kein Termin vereinbart, so ist das Material spätestens zehn Werktage vor dem vorgesehenen Drehtermin zur Verfügung zu stellen. Es gilt das Datum des Zugangs beim Auftragnehmer.
7.2 Die Materialien sind an den Auftragnehmer gemäß der dem Auftrag als Anlage beigefügten technischen Spezifizierung zur Verfügung zu stellen. Die technische Qualität der für die Produktion vorgesehenen Medien liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Werden die für die Produktion vorgesehenen Medien in anderen technischen Formaten angeliefert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Formate umzuwandeln und die Konvertierungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, vor der Konvertierung das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
7.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer gleichzeitig mit der Übersendung der zu verarbeitenden Materialien die gegebenenfalls für die Abrechnung mit der GEMA und/oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Namen des Produzenten, des Verlages, des Komponisten, den Titel und die Länge der verwendeten Musik mitteilen. Etwaige GEMAKosten trägt der Auftraggeber.
7.4 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere die die Richtlinien der ITC, "The ITC Code of Advertising Standards and Practice", "The ITC Code of Programme Sponsorship" und "The Financial Services Act 1986", die anwendbaren Staatsverträge der Länder, die vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannte Verhaltensregeln, die Grundsätze zum Jugendschutz oder sonstige presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die zur Verfügung gestellten Materialien für die mit der Produktion verfolgten Zwecke geeignet sind oder gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen.
7.5 Der Auftragnehmer ist nach Abnahme der Produktion nur drei Monate zur Aufbewahrung der vom Auftraggeber gelieferten Materialien verpflichtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsperiode ist der Auftragnehmer zur Vernichtung der Materialien berechtigt. Eine Zurücksendung an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere schriftliche Aufforderung vor Ablauf der Frist von drei Monaten.
7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere, wenn deren Inhalt gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich neue bzw. geänderte Materialien zur Verfügung zu stellen, auf das die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte es hierdurch zu Verzögerungen im Produktionsablauf kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Der Auftraggeber sichert zu, dass er für die von ihm bereitgestellten Materialien über sämtliche für die bezweckte Nutzung der Materialien erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte – ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire – verfügt und/oder berechtigt ist, dem Auftragnehmer die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien nicht gegen rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und/oder spezielle Werberechtsgesetze bzw. Werberichtlinien und/oder Grundsätze verstoßen bzw. Rechte Dritter nicht verletzen.
7.8 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit Blick auf das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material sämtliche Nutzungsrechte, die zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erforderlich sind.
8 Zusatzleistungen
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche (Zusatzleistungen) des Auftraggebers eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Um Zusatzleistungen handelt es sich insbesondere, wenn der Auftragnehmer nach (Teil-) Abnahme auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene (Teil-) Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme durch den Auftraggeber noch nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Abnahme aber vorliegen.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Durchführung von Zusatzleistungen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme durch den Auftraggeber noch nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Abnahme aber vorliegen.
8.3 Sofern nicht anders vereinbart, werden Zusatzleistungen mit einem Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vergütet und in Zeiteinheiten von angefangenen 0,25 Stunden (15 Minuten) abgerechnet.
9 Gewährleistung, Haftung, Freistellung
9.1 Im Falle von Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel umgehend nach Übergabe geltend zu machen; andernfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
9.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und hieraus entstandener bzw. entstehender Schäden des Auftraggebers oder Dritter. Sofern der Auftragnehmer für die Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.4 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichnung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung des Auftragnehmers nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer Garantieübernahme bleibt jedoch unberührt.
9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9.6 Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren - außer im Falle vorsätzlicher Schädigung - nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des schadensverursachenden Ereignisses.
9.7 Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung eigene oder fremde Materialien (Videos, Grafiken, Logos, Texte, Musik etc.) verwendet oder einbringt, stellt er den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, insbesondere der Verbreitung von Inhalten, geltend machen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen unterstützen und alle Daten, Dokumente und sonstigen Materialien, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auseinandersetzung für notwendig erachtet, diesem auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Stand: 11.12.2012
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